des Brandenburgischen Landesverbandes der Pilzsachverständigen e. V. 

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.09.2003 und am 19.09.2004, 

geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.09.2014 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Brandenburgischer Landesverband der Pilzsachverständigen e. V.“. Die Abkürzung lautet „BLP“. 

2. Der Verband wurde am 27.09.2003 und am 19.09.2004 unter dem o. g. Namen gegründet. Er hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. 

3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam. 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgaben 

1. Förderung der Bildung mit dem Ziel der Verhinderung von Vergiftungen nach Pilzverzehr und der Förderung des Arten- und Biotopschutzes (Naturschutzes) durch: 

1.1. Angebot und Durchführung einer kostenlosen Pilzberatung für alle interessierten Bürger und Einrichtungen; 

1.2. öffentlich wirksame Pilzaufklärung und Verbreitung von Pilzkenntnissen in der Bevölkerung, z. B. durch Organisation und Durchführung von Lehrwanderungen und Ausstellungen, durch Vorträge und Medienarbeit; 

1.3. Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder und Interessierte; 

1.4. Gewinnung und Förderung von Nachwuchs für die Pilzsachverständigentätigkeit. 

2. Förderung von Wissenschaft und Forschung durch pilzfloristische Bestandsaufnahmen und Unterstützung der Pilzkartierung. Bereitstellung der pilzfloristischen Erhebungen und Erkenntnisse an Naturschutzverbände und -behörden. 

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit, Gemeinnützigkeit 

1. Der BLP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 

2. Der BLP ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BLP. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Der BLP ist eine freie, unabhängige, politisch und konfessionell nicht gebundene Vereinigung und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Der Verband hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. 

2. Ordentliche Mitglieder können werden: 

– natürliche Personen des In- und Auslandes, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, 

– juristische Personen, Institute und sonstige Vereinigungen, die die Vereinsziele fördern. 

3. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, private oder öffentliche Unternehmen und Einrichtungen sein, die die Ziele des Verbandes fördern, ohne dessen Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen. 

4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Pilzberatung oder um den Verband in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. 

§ 5 Aufnahme 

1. Aufnahmeanträge als ordentliches oder förderndes Mitglied sind an den Vorstand zu richten. 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

3. Im Falle der Ablehnung, die nur aus wichtigem Grund möglich ist, ist eine Beschwerde zulässig. Die auf die Ablehnung folgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Seite 2 von 3 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

a) Tod 

b) Austritt. Dieser muss schriftlich erklärt werden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres. 

c) Ausschluss und Streichung. Dies kann die Mitgliederversammlung beschließen, z. B. wenn sich ein Mitglied schuldhaft grob vereinsschädigend verhält oder z. B. mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung in Zahlungsverzug ist. 

2. Bei Zahlungsrückstand kann der Vorstand in besonderen Fällen den Beitrag erlassen. 

§ 7 Rechte und Pflichten aller Mitglieder 

1. Die Mitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung und das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. 

2. Jedes ordentliche Mitglied und die Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt und wählbar. 

3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe (Mindestbeitrag) von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird. 

4. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen befreit. In der Beitragsordnung können weitere Ermäßigungen oder Befreiungen enthalten sein. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. 

5. Mitglieder, die eine Prüfung entsprechend der Prüfungsrichtlinie des Verbandes bestanden haben, sind berechtigt, eine Pilzberatungsstelle des Verbandes zu führen. Prüfungen der Deutschen Gesellschaft für Mykologie oder anderer Landesverbände werden anerkannt. Prüfungen in der ehemaligen DDR werden ebenfalls anerkannt, wenn bis zur Aufnahme in den BLP die Fortführung der Pilzberatung und eine regelmäßige Weiterbildung glaubhaft nachgewiesen werden können. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. 

6. Ordentliche Mitglieder, die als Pilzsachverständige des BLP geführt werden, sind verpflichtet, mindestens jedes 2. Jahr an einer Weiterbildungsveranstaltung des BLP teilzunehmen. 

7. Pilzsachverständige des BLP erstellen am Ende des Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht. 

8. Mitglieder, die Pilzberatung, Pilzausstellungen u. ä. öffentlich wirksame Tätigkeiten im Auftrage des Verbandes durchzuführen, können eine Aufwandsentschädigung entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Verbandes erhalten. 

§ 8 Ordnungen und Richtlinien 

1. Für die Mitglieder des BLP gelten außer dieser Satzung folgende Ordnungen: 

Beitragsordnung 

Ordnung zur Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit von Pilzsachverständigen des BLP. 

2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen bzw. geändert. 

§ 9 Organe des Verbandes 

Die Organe des Verbandes sind: 

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand 

3. der Fachbeirat „Prüfungskommission“. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BLP. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich. Fördernde Mitglieder haben eine beratende Stimme. 

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung jährlich ein. Mit der Einladung wird die Tagesordnung mitgeteilt. 

Die Einladung geht den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der Versammlung zu. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung können schriftlich bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden 

– auf Beschluss des Vorstandes, 

– wenn 2/10 der Mitglieder per schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe dies verlangen. 

Die Einberufung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie einer ordentlichen. 

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Vorstandsmitglied in der in § 11 Abs. 1 aufgeführten Reihenfolge oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Vertreter. Seite 3 von 3 

5. Soweit nicht anders bestimmt, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

6. Bei Abstimmungen oder Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, ausgenommen die in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Fälle. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 

Bei Wahlen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bringt die Stichwahl kein Ergebnis, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

a) Wahl des Vorstands und des Fachbeirates 

b) Wahl der Kassenprüfer 

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung 

e) Festsetzung von Beiträgen und Aufwandsentschädigungen 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern 

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Schriftführer oder Stellvertreter oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. 

§ 11 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden (2. und 3. Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch ggf. so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des BLP und verwaltet das Vereinsvermögen. 

5. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters in der in § 11 Abs. 1 genannten Reihenfolge. 

6. Scheiden bis zu 2 Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Wahl neuer Mitglieder bis zur regulären Neuwahl ergänzen. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist der gesamte Vorstand alsbald durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung neu zu wählen. 

§ 12 Fachbeirat 

1. Die ständigen Mitglieder des Fachbeirates „Prüfungskommission“ werden von der Mitgliederversammlung entsprechend der Amtszeit des Vorstandes gewählt. 

2. Zur Abnahme von Pilzsachverständigenprüfungen kann der Fachbeirat in Abstimmung mit dem Vorstand auch befähigte Personen, die nicht dem BLP angehören, vorübergehend als nicht ständige Mitglieder aufnehmen. 

§ 13 Kassenprüfer 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, denen jederzeit eine Überprüfung der Kassenführung des BLP zu gewähren ist. Sie haben auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 

1. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung muss mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 

Die Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 

Die Entscheidung über die Auflösung bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 

3. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann die Auflösung von einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 3/4 dieser Versammlung muss für die Auflösung stimmen. 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Naturschutzbund Deutschland e.V. – Landesverband Brandenburg – der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

> Satzung im PDF-Format