Ordnung zur Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit von Pilzsachverständigen (Pilzberatern) des Brandenburgischen Landesverbandes der Pilzsachverständigen e. V. (BLP)

(beschlossen am 31.07.2007)

1 Ausbildung

1.1 Allgemeines

Der BLP verfügt über keine eigene Ausbildungsstätte. Es können jedoch regional Kurse zur Ausbildung organisiert werden. In der Regel erwirbt der Prüfungskandidat die erforderlichen Pilzkenntnisse in der ständigen Beschäftigung mit den Pilzen unter Anleitung erfahrener Pilzsachverständiger, durch Selbststudium und Besuch von geeigneten Veranstaltungen oder in Lehrgängen externer Anbieter. Dabei sind auch wichtige Kenntnisse über die beim Pilzesammeln und Pilzverzehr tangierten Randgebiete zu erwerben bzw. zu vermitteln.

1.2 Anforderungsprofil

Anforderungen an Pilzsachverständige des BLP und Prüfungskandidaten und zu beherrschende Themenkomplexe sind nachfolgend aufgelistet:

  • sichere Kenntnis wichtiger Gattungen und der im Gebiet häufigen Arten sowie der in Mitteleuropa allgemein vorkommenden giftigen Pilzarten (s. Anlage 1)
  • sichere Kenntnis wichtiger Bestimmungsmerkmale, wie
  • –  Habitus
  • –  Geruch
  • –  Geschmack
  • –  Farbveränderungen
  • –  Sporenpulverfarbe
  • –  Habitat
  • Speisewert
  • Abgrenzung essbarer Arten von giftigen Doppelgängern und ihre Unterscheidungsmerkmale
  • Risiken beim Pilzesammeln und beim Pilzverzehr
  • Wirkung von Pilzgiften – Vergiftungssyndrome, Latenzzeiten
  • Pilzverzehr und Alkoholgenuss
  • Grundkenntnisse zur Systematik und Ökologie
  • Umgang mit Bestimmungshilfen
  • Kultivierbarkeit von Pilzen
  • Sammeln und Verwerten
  • Inhaltsstoffe von Speisepilzen
  • Grundkenntnisse zu Naturschutz- und Waldrecht (Bund und Land)Pilzsachverständige des BLP/Prüfungskandidaten müssen über ausreichende didaktische Fähigkeiten verfügen und in der Lage sein, Bestimmungsmerkmale, ökologische Zusammenhänge und die für eine umfassende Beratungstätigkeit relevanten Details in verständlicher Form zu vermitteln.

2 Prüfung

2.1 Voraussetzungen

Der Prüfungskandidat muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ein erfahrener Pilzsachverständiger/Ausbilder soll dem Prüfungskandidaten (formlos) bescheinigen, dass dieser nach seiner Einschätzung über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

2.2 Vorbereitung

Der Prüfungskandidat teilt dem Vorstand des BLP (unter Vorlage der o. g. Bescheinigung) mit, dass er die Prüfung ablegen möchte.
Der Vorstand beauftragt den Fachbeirat Prüfungskommission (nachfolgend nur Prüfungskommission genannt) mit der Durchführung der Prüfung.

Die Prüfungskommission legt im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten den Prüfungstermin fest. Die Prüfung soll möglichst in einer Zeit ausreichenden Pilzwachstums stattfinden.
Der Prüfungskandidat übergibt der Prüfungskommission mindestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin eine Liste der ihm sicher bekannten Pilzarten in 3facher Ausfertigung. Die Liste soll mindestens 100 Arten, aber nicht mehr als 200 Arten enthalten.

2.3 Durchführung

2.3.1 Allgemeines

Die Prüfung gliedert sich in einen kurzen schriftlichen und einen ausführlichen theoretisch- praktischen mündlichenTeil. Auf den schriflichen Teil kann ggf. verzichtet werden, wenn die Prüfungskommission dies beschließt. Weitere Personen dürfen während der Prüfung nicht zugegen sein.

Die Gesamtprüfungszeit soll 90 Minuten nicht überschreiten.
Die Mitglieder der Prüfungskommission bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

2.3.2 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil soll kurz gehalten werden. Er dient im Wesentlichen dazu, unbedingt vorauszusetzendes Grundwissen zu überprüfen. Die Fragen sollen kurz und ohne größeren Zeitaufwand (Auswahlverfahren, Auflistungen usw.) zu beantworten sein.

2.3.3 Theoretisch-praktischer Teil

Hier werden alle für die Pilzberatung relevanten Themenkomplexe (s. Pkt. 1.2) geprüft. Besonderer Wert ist auf die sichere Kenntnis der wichtigen Giftpilze und ihre Wirkung auf den menschlichen Organismus sowie auf die Abgrenzung von Speisepilzen zu ihren giftigen und ungenießbaren Doppelgängern zu legen. Die allgemeine Artenkenntnis ist auch anhand der vorgelegten Liste zu überprüfen. Dabei sind die Kenntnisse zu Bestimmungsmerkmalen und zum Speisewert nachzuweisen. Die Bestimmung von Pilzfragmenten/Putzresten ist Bestandteil der Prüfung. Weiterhin ist eine simulierte Pilzberatung durchzuführen. Hier sind vorrangig die didaktischen Fähigkeiten, der Umgang mit Ratsuchenden sowie die Reaktionen auf unvorhergesehene Situationen zu beurteilen.2

2.4 Prüfungsergebnis

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mitglieder der Prüfungskommission mehrheitlich die Eignung des Prüfungskandidaten bestätigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung ist nicht bestanden,
– wenn wesentliche Inhalte des Anforderungsprofils nicht beherrscht werden,

– wenn allgemein häufige Giftpilze nicht als solche erkannt oder als Speisepilze deklariert werden,

– wenn die Bestimmung wichtiger Pilzgattungen und -arten mehrfach nicht gelingt,
– wenn der Prüfungskandidat sein Wissen nicht hinreichend überzeugend vermitteln kann.

Das Prüfungsergebnis ist dem Geprüften unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.

Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungskandidat eine entsprechenden Bescheinigung (Anlage 2).

Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholung frühestens nach 8 Wochen möglich. Die Prüfungsunterlagen und das Prüfungsprotokoll sind dem Vorstand zu übergeben.

3 Tätigkeit der Pilzsachverständigen

Die Tätigkeit der Pilzsachverständigen umfasst die Beratung und Aufklärung der Bürger über alle mit Sammeln und Verzehr von Pilzen sowie deren Ökologie im Zusammenhang stehenden Fragen. Darüber hinaus halten sie Vorträge, gestalten Ausstellungen und führen Pilzlehrwanderungen durch. Über den zeitlichen und substanziellen Umfang der Tätigkeit entscheidet jeder Pilzsachverständige selbst. Er entscheidet auch selbst, ob er sich für die Ursachenermittlung bei Erkrankungen nach Pilzverzehr für Krankenhäuser und Kliniken zur Verfügung stellt.

Beratungen sollen nur in Ausnahmefällen telefonisch oder über andere moderne Kommunikationsmedien erfolgen. Pilzbestimmungen auf diesem Wege sind grundsätzlich abzulehnen.

Die Beratung ist für den Ratsuchenden kostenlos. Für Beratungs- und Vortragstätigkeit sowie für Ausstellungen und Lehrwanderungen, die der Pilzsachverständige im Auftrag von Kommunen, Institutionen und Einrichtungen oder für organisierte Personengruppen durchführt, kann er ein angemessenes Honorar aushandeln.

Über die Beratungs- und Aufklärungstätigkeit ist Protokoll bzw. Tagebuch zu führen (Datum, Anschrift des Ratsuchenden, vorgelegte Pilzarten (bei Giftpilzen Anzahl), wichtige Anmerkungen, sonstige Aktivitäten). Die Aufzeichnungen sollen so angelegt werden, dass auch alle für die jährliche Berichterstattung erforderlichen Angaben enthalten sind.

Der Jahresbericht soll auf einem einheitlichen Formblatt (Anlage 3) bis Ende Januar des Folgejahres dem Vorstand zugeleitet werden. Der Bericht soll auch Angaben über bekannt gewordene Pilzvergiftungen und Bemerkungen über besondere Aktivitäten oder Pilzvorkommen enthalten.

4 Weiterbildung

Pilzsachverständige des BLP haben die Pflicht zur ständigen Weiterbildung. Diese erfolgt im Selbststudium, in regionalen Gruppen und durch Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des BLP oder anderer entsprechend fachorientierter Vereinigungen. Weiterbildungs- veranstaltungen sind mindestens alle 2 Jahre zu besuchen.

5 Schlussbestimmungen

Die Anschriften und Telefonnummern der Pilzsachverständigen des BLP können bei öffentlichem Interesse weitergegeben werden. Dies kann nur aus triftigen Gründen verweigert werden.

> Prüfungsordnung im PDF-Format

> Artenliste (Anlage 1)